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ZURÜCKSCHNEIDEN VON
BÄUMEN, HECKEN UND
STRÄUCHERN
Bäume, Sträucher, Grünhecken und
landwirtschaftliche Kulturen an den
öffentlichen Strassen des Staates,
der Gemeinde und von privaten
Eigentümern sind regelmässig
zurückzuschneiden.
Diese Arbeiten sind für die Sicherheit und
die Übersichtlichkeit auf den Strassen
und Trottoirs notwendig. Die Strassenan-
stösser werden hiermit ersucht, ihre Bäu-
me, Hecken und Sträucher auf das vorge-
schriebene Lichtmass zurückzuschnei-
den.
• Hecken, Sträucher, landwirtschaftli-
che Kulturen und nicht hochstämmi-
ge Bäume müssen seitlich mindestens
50 cm Abstand vom Fahrbahnrand ha-
ben. Überhängende Äste dürfen nicht
in den über der Strasse freizuhalten-
den Luftraum von 4.50 m Höhe hinein-
ragen. Über Geh- und Radwegen muss
mindestens eine Höhe von 2.50 m frei-
gehalten werden. Bei Radwegen ist aus-
serdem ein seitlicher Abstand von 50
cm freizuhalten.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung
darf nicht beeinträchtigt werden.
• An unübersichtlichen Strassenstellen
dürfen Einfriedungen und Zäune die
Fahrbahn um höchstens 60 cm überra-
gen. Für die nicht hochstämmigen
Bäume, Hecken, Sträucher, landwirt-
schaftlichen Kulturen und derglei-
chen gelten die Vorschriften über Ein-
friedungen. Danach müssen solche
Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m
einen Strassenabstand von 50 cm ab
Fahrbahnrand einhalten. Sind sie hö-
her, so müssen sie um ihre Mehrhöhe
zurückversetzt werden. Der Geltungs-
bereich erstreckt sich auch auf beste-
hende Pflanzen.
• Bei Grundstücken, welche direkt an
Strassen grenzen, haben die Grundei-
gentümer dafür besorgt zu sein, dass
alle Bäume und grössere Äste, welche
demWind und den Witterungseinflüs-
sen nicht genügend Widerstand leis-
ten und auf die Verkehrsfläche stürzen
können, rechtszeitig beseitigt werden.
Sie haben die Verkehrsfläche von her-
untergefallenem Reisig und Laub zu
reinigen.
• An unübersichtlichen Strassenstellen
sind Bäume, Grünhecken, Sträucher,
GEMEINDE
gärtnerische und landwirtschaftli-
che Kulturen (z.B. Mais) in einem ge-
nügend grossen Abstand gegenüber
der Fahrbahn anzupflanzen, damit
sie nicht zurückgeschnitten bzw. vor-
zeitig gemäht werden müssen.
• Nicht genügend geschützte Stachel-
drahtzäune müssen einen Abstand
von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50
cm von der Gehweghinterkante ein-
halten.
Ihnen stehen folgende Entsor-
gungsmöglichkeiten zur Verfügung:
• regelmässige Grünabfuhr (siehe Keh-
richtblatt der Einwohnergemeinde
Wiedlisbach)
• Kompostieranlage Erhard Bohner am
Donenweg, Tel. 032 932 33 33
Besten Dank für Ihre aktive
Mitarbeit.
BAU- UND VERWALTUNGSKOMMISSION
WIEDLISBACH
Aus Überzeugung in der Region verwurzelt Dominik Ingold Leiter Geschäftsstelle Niederbipp Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Obere Dürrmühlestrasse 3 4704 Niederbipp Telefon 032 633 61 50 www.bankoberaargau.chC o i f f u r e
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