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AUGUST 2015

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WIEDLISBACHER

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ZURÜCKSCHNEIDEN VON

BÄUMEN, HECKEN UND

STRÄUCHERN

Bäume, Sträucher, Grünhecken und

landwirtschaftliche Kulturen an den

öffentlichen Strassen des Staates,

der Gemeinde und von privaten

Eigentümern sind regelmässig

zurückzuschneiden.

Diese Arbeiten sind für die Sicherheit und

die Übersichtlichkeit auf den Strassen

und Trottoirs notwendig. Die Strassenan-

stösser werden hiermit ersucht, ihre Bäu-

me, Hecken und Sträucher auf das vorge-

schriebene Lichtmass zurückzuschnei-

den.

• Hecken, Sträucher, landwirtschaftli-

che Kulturen und nicht hochstämmi-

ge Bäume müssen seitlich mindestens

50 cm Abstand vom Fahrbahnrand ha-

ben. Überhängende Äste dürfen nicht

in den über der Strasse freizuhalten-

den Luftraum von 4.50 m Höhe hinein-

ragen. Über Geh- und Radwegen muss

mindestens eine Höhe von 2.50 m frei-

gehalten werden. Bei Radwegen ist aus-

serdem ein seitlicher Abstand von 50

cm freizuhalten.

• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung

darf nicht beeinträchtigt werden.

• An unübersichtlichen Strassenstellen

dürfen Einfriedungen und Zäune die

Fahrbahn um höchstens 60 cm überra-

gen. Für die nicht hochstämmigen

Bäume, Hecken, Sträucher, landwirt-

schaftlichen Kulturen und derglei-

chen gelten die Vorschriften über Ein-

friedungen. Danach müssen solche

Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m

einen Strassenabstand von 50 cm ab

Fahrbahnrand einhalten. Sind sie hö-

her, so müssen sie um ihre Mehrhöhe

zurückversetzt werden. Der Geltungs-

bereich erstreckt sich auch auf beste-

hende Pflanzen.

• Bei Grundstücken, welche direkt an

Strassen grenzen, haben die Grundei-

gentümer dafür besorgt zu sein, dass

alle Bäume und grössere Äste, welche

demWind und den Witterungseinflüs-

sen nicht genügend Widerstand leis-

ten und auf die Verkehrsfläche stürzen

können, rechtszeitig beseitigt werden.

Sie haben die Verkehrsfläche von her-

untergefallenem Reisig und Laub zu

reinigen.

• An unübersichtlichen Strassenstellen

sind Bäume, Grünhecken, Sträucher,

GEMEINDE

gärtnerische und landwirtschaftli-

che Kulturen (z.B. Mais) in einem ge-

nügend grossen Abstand gegenüber

der Fahrbahn anzupflanzen, damit

sie nicht zurückgeschnitten bzw. vor-

zeitig gemäht werden müssen.

• Nicht genügend geschützte Stachel-

drahtzäune müssen einen Abstand

von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50

cm von der Gehweghinterkante ein-

halten.

Ihnen stehen folgende Entsor-

gungsmöglichkeiten zur Verfügung:

• regelmässige Grünabfuhr (siehe Keh-

richtblatt der Einwohnergemeinde

Wiedlisbach)

• Kompostieranlage Erhard Bohner am

Donenweg, Tel. 032 932 33 33

Besten Dank für Ihre aktive

Mitarbeit.

BAU- UND VERWALTUNGSKOMMISSION

WIEDLISBACH

Aus Überzeugung in der Region verwurzelt Dominik Ingold Leiter Geschäftsstelle Niederbipp Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Obere Dürrmühlestrasse 3 4704 Niederbipp Telefon 032 633 61 50 www.bankoberaargau.ch

C o i f f u r e

Bielstrasse 2

4537 Wiedlisbach

Telefon 032 636 01 03

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Obere Dürrmühlestrasse 3

4704 Niederbipp

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Aus

Überzeugung in der Region verwurzelt Dominik Ingold Leiter Geschäftsstelle Niederbipp Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Obere Dürrmühlestrasse 3 4704 Niederbipp Telefon 032 633 61 50 www.bankoberaargau.ch Bünackerweg 6 CH - 4554 Etziken www.profitass.ch Solide Dienstleistungen Tel. 032 614 11 11 Fax 032 614 03 28 info@profitass.ch Bünackerweg 6 CH - 4554 Etzik n www.profitass.ch Solid

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Dienstleistunge

n

Tel. 032 614 11 11 Fax 032 614 03 28 info@profitass.ch Forstbetrieb Ihr Partner für: • Gartenholzerei • Privatwaldbewirtschaftung • Holzschläge • Brennholz • andere Arbeiten auf Anfrage Kontakt: Martin Rathgeb, Betriebsleiter Mobil 079 631 12 94, Büro 032 631 07 34, Mail forst@bgwiedlisbach.ch, www.bgwiedlisbach.ch