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AUGUST 2015

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WIEDLISBACHER

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AUGUST 2015

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GEMEINDE

Grundsätzliches

Bei der Berechnung der AHV/IV-Renten

für verheiratete, verwitwete und geschie-

dene Personen werden die Einkommen,

die von der Ehefrau und vom Ehemann

während der Kalenderjahre der gemein-

samen Ehe erzielt wurden, zusammenge-

zählt und je hälftig auf die beiden Ehe-

partner aufgeteilt. Für die Einkommens-

teilung (Splitting) fallen nur die

Kalenderjahre in Betracht, während wel-

chen beide Ehegatten in der schweizeri-

schen AHV/IV versichert gewesen sind.

Einkommen, welche die Ehegatten im

Jahr der Eheschliessung und im Jahr der

Auflösung der Ehe erzielt haben, werden

nicht geteilt. Ein Splitting wird somit

erst durchgeführt, wenn die Ehe mindes-

tens ein ganzes Kalenderjahr gedauert

hat. Die Regeln über das Splitting bei

Auflösung einer Ehe durch Tod oder

Scheidung sind vollumfänglich auf ein-

getragene Partnerschaften gleichge-

schlechtlicher Paare anwendbar.

Wann wird die Einkommensteilung

durchgeführt?

Eine Einkommensteilung erfolgt bei

Ehepaaren, wenn:

• die Ehe durch Scheidung oder Ungülti-

gerklärung aufgelöst wird, auf Antrag

der Ex-Ehepartner,

•beide Ehegatten Anspruch auf eine Al-

ters- oder eine Invalidenrente haben,

von Amtes wegen,

•ein Ehegatte stirbt und der andere ei-

nen Anspruch auf eine Alters- oder In-

validenrente hat, ebenfalls von Amtes

wegen.

Eine Einkommensteilung erfolgt bei

eingetragenen Partnerschaften

gleichgeschlechtlicher Paare, wenn:

•eine eingetragene Partnerschaft durch

Gerichtsbeschluss aufgelöst wird, auf

Antrag der Ex-Partner,

•beide Partner Anspruch auf eine Alters-

oder eine Invalidenrente haben, von

Amtes wegen,

•ein Partner stirbt und der andere einen

Anspruch auf eine Alters- oder Invali-

denrente hat, ebenfalls von Amtes we-

gen.

Einkommensteilung bei Scheidung

Bei Scheidung können die Ex-Ehegatten

die Einkommensteilung bei einer Aus-

gleichskasse verlangen, bei der einer von

ihnen Beiträge bezahlt hat. Mit dem Info-

Register auf der Internetseite www.ahv-

iv.info

(Rubrik Dienstleistungen) können

sich die Versicherten diejenigen AHV-

Kassen anzeigen lassen, bei denen für sie

ein IK geführt wird. Der Antrag auf Split-

ting ist mit amtlichem Formular von bei-

den ehemaligen Ehegatten gemeinsam

oder durch jeden für sich einzureichen.

Die Antragsformulare können bei jeder

Ausgleichskasse in der Schweiz bezogen

werden. Im Internet sind sie unter

www.ahv-iv.info

, Rubriken „Formulare“

„Allgemeine Verwaltungsformulare“ zu

finden. Dem Antrag ist ein amtlicher

Ausweis (Familienbüchlein usw.) sowie

das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbe-

scheinigung des Gerichts beizulegen.

Die dargelegten Grundsätze über die For-

malitäten des Splittings bei Scheidung

gelten sinngemäss für Personen, deren

registrierte Partnerschaft durch Ge-

richtsbeschluss aufgelöst wurde. Als Be-

weisakt dient das Auflösungsurteil.

AHV/IV: BEI SCHEIDUNG

EINKOMMENSTEILUNG VERLANGEN!

Empfehlung

Unterlassen beide geschiedenen Ehegat-

ten die Einleitung des Verfahrens, so

muss die Ausgleichskasse die Einkom-

mensteilung spätestens im Zeitpunkt

der Rentenberechnung von Amtes wegen

vornehmen. Bei Personen, die mehrfach

verheiratet waren oder bei denen zwi-

schen Scheidung und Beginn des Renten-

anspruchs eine lange Zeitspanne liegt,

ergeben sich oft Probleme, die für die

Rentenberechnung unabdingbaren ge-

nauen Daten beizubringen. Wir empfeh-

len deshalb geschiedenen Ehegatten, das

Gesuch möglichst unmittelbar nach der

Scheidung gemeinsam einzureichen.

Nur so können wir das Verfahren rasch

und zuverlässig durchführen und später

Verzögerungen bei der Rentenfestset-

zung und -auszahlung vermeiden.

Weitere Informationen

www.akbern.ch

oder bei den AHV-

Zweigstellen, die kostenlos Formula-

re und Merkblätter abgeben

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