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GEMEINDE
Grundsätzliches
Bei der Berechnung der AHV/IV-Renten
für verheiratete, verwitwete und geschie-
dene Personen werden die Einkommen,
die von der Ehefrau und vom Ehemann
während der Kalenderjahre der gemein-
samen Ehe erzielt wurden, zusammenge-
zählt und je hälftig auf die beiden Ehe-
partner aufgeteilt. Für die Einkommens-
teilung (Splitting) fallen nur die
Kalenderjahre in Betracht, während wel-
chen beide Ehegatten in der schweizeri-
schen AHV/IV versichert gewesen sind.
Einkommen, welche die Ehegatten im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der
Auflösung der Ehe erzielt haben, werden
nicht geteilt. Ein Splitting wird somit
erst durchgeführt, wenn die Ehe mindes-
tens ein ganzes Kalenderjahr gedauert
hat. Die Regeln über das Splitting bei
Auflösung einer Ehe durch Tod oder
Scheidung sind vollumfänglich auf ein-
getragene Partnerschaften gleichge-
schlechtlicher Paare anwendbar.
Wann wird die Einkommensteilung
durchgeführt?
Eine Einkommensteilung erfolgt bei
Ehepaaren, wenn:
• die Ehe durch Scheidung oder Ungülti-
gerklärung aufgelöst wird, auf Antrag
der Ex-Ehepartner,
•beide Ehegatten Anspruch auf eine Al-
ters- oder eine Invalidenrente haben,
von Amtes wegen,
•ein Ehegatte stirbt und der andere ei-
nen Anspruch auf eine Alters- oder In-
validenrente hat, ebenfalls von Amtes
wegen.
Eine Einkommensteilung erfolgt bei
eingetragenen Partnerschaften
gleichgeschlechtlicher Paare, wenn:
•eine eingetragene Partnerschaft durch
Gerichtsbeschluss aufgelöst wird, auf
Antrag der Ex-Partner,
•beide Partner Anspruch auf eine Alters-
oder eine Invalidenrente haben, von
Amtes wegen,
•ein Partner stirbt und der andere einen
Anspruch auf eine Alters- oder Invali-
denrente hat, ebenfalls von Amtes we-
gen.
Einkommensteilung bei Scheidung
Bei Scheidung können die Ex-Ehegatten
die Einkommensteilung bei einer Aus-
gleichskasse verlangen, bei der einer von
ihnen Beiträge bezahlt hat. Mit dem Info-
Register auf der Internetseite www.ahv-
iv.info(Rubrik Dienstleistungen) können
sich die Versicherten diejenigen AHV-
Kassen anzeigen lassen, bei denen für sie
ein IK geführt wird. Der Antrag auf Split-
ting ist mit amtlichem Formular von bei-
den ehemaligen Ehegatten gemeinsam
oder durch jeden für sich einzureichen.
Die Antragsformulare können bei jeder
Ausgleichskasse in der Schweiz bezogen
werden. Im Internet sind sie unter
www.ahv-iv.info, Rubriken „Formulare“
„Allgemeine Verwaltungsformulare“ zu
finden. Dem Antrag ist ein amtlicher
Ausweis (Familienbüchlein usw.) sowie
das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbe-
scheinigung des Gerichts beizulegen.
Die dargelegten Grundsätze über die For-
malitäten des Splittings bei Scheidung
gelten sinngemäss für Personen, deren
registrierte Partnerschaft durch Ge-
richtsbeschluss aufgelöst wurde. Als Be-
weisakt dient das Auflösungsurteil.
AHV/IV: BEI SCHEIDUNG
EINKOMMENSTEILUNG VERLANGEN!
Empfehlung
Unterlassen beide geschiedenen Ehegat-
ten die Einleitung des Verfahrens, so
muss die Ausgleichskasse die Einkom-
mensteilung spätestens im Zeitpunkt
der Rentenberechnung von Amtes wegen
vornehmen. Bei Personen, die mehrfach
verheiratet waren oder bei denen zwi-
schen Scheidung und Beginn des Renten-
anspruchs eine lange Zeitspanne liegt,
ergeben sich oft Probleme, die für die
Rentenberechnung unabdingbaren ge-
nauen Daten beizubringen. Wir empfeh-
len deshalb geschiedenen Ehegatten, das
Gesuch möglichst unmittelbar nach der
Scheidung gemeinsam einzureichen.
Nur so können wir das Verfahren rasch
und zuverlässig durchführen und später
Verzögerungen bei der Rentenfestset-
zung und -auszahlung vermeiden.
Weitere Informationen
www.akbern.choder bei den AHV-
Zweigstellen, die kostenlos Formula-
re und Merkblätter abgeben
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